§ 1 GlasblAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Glasbläser/Glasbläserin wird
- 1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in dem Gewerbe Nr. 75, Glasbläser und Glasapparatebauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
- 2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle