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§ 3 GlasblAusbV
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
Umweltschutz,
- 5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 6.
Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 7.
Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren,
- 8.
Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren,
- 9.
Herstellen von Hohlglasartikeln,
- 10.
Formen von Vollglasartikeln.
Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Glasgestaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen,
- 2.
Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen,
- 3.
Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen.
Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Christbaumschmuck sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen,
- 2.
Veredeln von Christbaumschmuck.
Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kunstaugen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Gestalten der Iris und der Pupille,
- 2.
Herstellen der Augenform.