Gesetze › GleiBStiftG § 14 GleiBStiftG Rechtsaufsicht Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13 Haushalt § 15 Auflösung