§ 15 GleiBStiftG
Auflösung
Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.
Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle