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§ 1 GleibWV

Wahlrechtsgrundsätze

Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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