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§ 13 GleibWV

Bekanntgabe der Bewerbungen

Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Frist nach § 11 Absatz 2 Satz 2 oder nach Ablauf der Nachfrist nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Folgendes bekannt:

  1. 1.

    die Zahl der gültigen und ungültigen Bewerbungen und

  2. 2.

    bei gültigen Bewerbungen die nach § 11 Absatz 2 Satz 1 und 3 Nummer 1 geforderten Angaben.

Die Bekanntgabe hat in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.

Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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