AdvoCite

§ 25 GleibWV

Auflösung des Wahlvorstandes

Die Amtszeit des Wahlvorstandes endet

  1. 1.

    mit Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes,

  2. 2.

    im Fall einer Anfechtung mit dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens oder

  3. 3.

    mit Bekanntgabe, dass im Fall des § 12 Absatz 3 Nummer 2 für alle zu besetzenden Ämter eine Bestellung von Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt.

Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved