Gesetze › GNotKG › Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare› Abschnitt 2 Fälligkeit § 10 GNotKG Fälligkeit der Notarkosten Notargebühren werden mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts, Auslagen des Notars und die Gebühren 25300 und 25301 sofort nach ihrer Entstehung fällig. Gerichts- und Notarkostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen § 11 Zurückbehaltungsrecht