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§ 10 GNotKG

Fälligkeit der Notarkosten

Notargebühren werden mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts, Auslagen des Notars und die Gebühren 25300 und 25301 sofort nach ihrer Entstehung fällig.

Gerichts- und Notarkostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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