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§ 121 GNotKG

Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen

Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.

Gerichts- und Notarkostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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