Gesetze › GNotKG › Kapitel 3 Notarkosten› Abschnitt 4 Wertvorschriften› Unterabschnitt 4 Sonstige notarielle Geschäfte § 123 GNotKG Gründungsprüfung Geschäftswert einer Gründungsprüfung gemäß § 33 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist die Summe aller Einlagen. Der Geschäftswert beträgt höchstens 10 Millionen Euro. Gerichts- und Notarkostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 122 Rangbescheinigung § 124 Verwahrung