Gesetze › GNotKG › Kapitel 3 Notarkosten› Abschnitt 5 Gebührenvereinbarung § 125 GNotKG Verbot der Gebührenvereinbarung Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt. Gerichts- und Notarkostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 124 Verwahrung § 126 Öffentlich-rechtlicher Vertrag