Gesetze › GNotKG › Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare› Abschnitt 3 Sicherstellung der Kosten § 15 GNotKG Abhängigmachung bei Notarkosten Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden. Gerichts- und Notarkostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 14 Auslagen des Gerichts § 16 Ausnahmen von der Abhängigmachung