§ 29 GNotKG
Kostenschuldner im Allgemeinen
Die Notarkosten schuldet, wer
- 1.
den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
- 2.
die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
- 3.
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Gerichts- und Notarkostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle