AdvoCite

§ 32 GNotKG

Mehrere Kostenschuldner

(1)

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2)

Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.

Gerichts- und Notarkostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved