§ 32 GNotKG
Mehrere Kostenschuldner
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.
Gerichts- und Notarkostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle