AdvoCite

§ 43 GNotKG

Erbbaurechtsbestellung

Wird bei der Bestellung eines Erbbaurechts als Entgelt ein Erbbauzins vereinbart, ist Geschäftswert der nach § 52 errechnete Wert des Erbbauzinses. Ist der nach § 49 Absatz 2 errechnete Wert des Erbbaurechts höher, so ist dieser maßgebend.

Gerichts- und Notarkostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved