Gesetze › GNotKG › Kapitel 2 Gerichtskosten› Abschnitt 2 Wertvorschriften› Unterabschnitt 2 Besondere Geschäftswertvorschriften § 68 GNotKG Verhandlung über Dispache Geschäftswert in dem Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache ist die Summe der Anteile, die die an der Verhandlung Beteiligten an dem Schaden zu tragen haben. Gerichts- und Notarkostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereinssachen § 69 Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister