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§ 71 GNotKG

Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs

(1)

Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Geschäftswert der für die Eintragung des Rechts maßgebende Wert.

(2)

Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt § 44 Absatz 1 entsprechend.

Gerichts- und Notarkostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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