Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs
(1)
Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Geschäftswert der für die Eintragung des Rechts maßgebende Wert.
(2)
Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt § 44 Absatz 1 entsprechend.
Gerichts- und Notarkostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle