Gesetze › GNotKG › Kapitel 3 Notarkosten› Abschnitt 4 Wertvorschriften› Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften § 96 GNotKG Zeitpunkt der Wertberechnung Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend. Gerichts- und Notarkostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 95 Mitwirkung der Beteiligten § 97 Verträge und Erklärungen