Gesetze › GntDBwVVDV › Abschnitt 4 Bachelorprüfung› Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 27 GntDBwVVDV Laufbahnprüfung und Bestandteile
(1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung.
(2) Die Bachelorprüfung besteht aus
1. den Modulprüfungen sowie aus
2. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 26 Ausbildungsbeauftragte und Praxisbeauftragte für die Praxismodule § 28 Prüfungsamt Diese Gesetze direkt in Word
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