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§ 35 GntDBwVVDV
Gesamtbewertung eines Moduls
Für die Module 2 bis 19 und für die Praxismodule I bis III ermittelt das Prüfungsamt für jedes Modul eine Gesamtbewertung.
Sind in einem Modul der Module 2 bis 19 mindestens zwei Prüfungsleistungen vorgeschrieben, so richtet sich bei der Ermittlung der Gesamtbewertung die Gewichtung der Prüfungsleistungen nach den Vorlesungsstunden, die auf die jeweiligen Studienfächer entfallen.
In den Praxismodulen I und II gehen die Bewertungen jeweils mit folgender Gewichtung in die Gesamtbewertung der Module ein:
- 1.
die Bewertung der Klausur mit 50 Prozent,
- 2.
die Bewertung der mündlichen Prüfung mit 25 Prozent und
- 3.
die Praxisbeurteilung mit 25 Prozent.
Im Praxismodul III gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung in die Gesamtbewertung des Moduls ein:
- 1.
die Bewertung des Praxisberichts mit 70 Prozent,
- 2.
die Bewertung der mündlichen Prüfung mit 15 Prozent und
- 3.
die Praxisbeurteilung mit 15 Prozent.
Einzelheiten zur Bewertung der Praxismodule regelt die Hochschule in einer Ordnung.