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§ 38 GntDBwVVDV

Wiederholung nichtbestandener Modulprüfungen

(1)

Eine nichtbestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden.

(2)

Zwei in der ersten Wiederholung nicht bestandene Modulprüfungen können ein zweites Mal wiederholt werden.

(3)

Die Wiederholungstermine werden durch das Prüfungsamt festgelegt. Sie sollen im jeweils folgenden Semester liegen.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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