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§ 4 GntDBwVVDV

Dienstaufsicht

(1)

Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.

(2)

Zusätzlich unterstehen die Studierenden

  1. 1.

    während der Fachmodule der Dienstaufsicht der Hochschulleitung,

  2. 2.

    während der Praxismodule der Dienstaufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörde.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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