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§ 4 GntDBwVVDV
Dienstaufsicht
(1)
Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.
(2)
Zusätzlich unterstehen die Studierenden
- 1.
während der Fachmodule der Dienstaufsicht der Hochschulleitung,
- 2.
während der Praxismodule der Dienstaufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörde.