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§ 44 GntDBwVVDV
Abgabe der Bachelorthesis
(1)
Die Bachelorthesis ist innerhalb der Bearbeitungszeit beim Prüfungsamt abzugeben.
(2)
Bei der Abgabe muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er
- 1.
die Bachelorthesis selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und
- 2.
nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet hat.
(3)
Die Abgabe ist durch das Prüfungsamt zu dokumentieren.