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§ 53 GntDBwVVDV
Bestehen der Bachelorprüfung und akademischer Grad
(1)
Die Bachelorprüfung hat bestanden, wer
- 1.
die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 und in allen Praxismodulen bestanden hat,
- 2.
die Bachelorthesis bestanden hat und
- 3.
die Verteidigung der Bachelorthesis bestanden hat.
(2)
Ist die Bachelorprüfung bestanden, verleiht die Hochschule den akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL. B.)“.