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§ 56 GntDBwVVDV
Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung
(1)
Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
- 1.
einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung und
- 2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.
(2)
Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen enthält
- 1.
die absolvierten Module und die Gesamtbewertung für jedes dieser Module sowie
- 2.
die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.