Gesetze › GntDBwVVDV › Abschnitt 1 Allgemeines § 6 GntDBwVVDV Erholungsurlaub Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt1.während der Fachmodule die Hochschule und2.während der Praxismodule die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Nachteilsausgleich § 7 Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem