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§ 6 GntVDDVCSVDV

Erholungsurlaub

Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt

  1. 1.

    während der Fachstudien die Hochschule,

  2. 2.

    während der berufspraktischen Studienzeiten die Ausbildungsbehörde.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit – · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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