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§ 9 GntVDDVCSVDV

Bewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen

(1)

Die Leistungen der Studierenden im Studium und in den Prüfungen werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren PunktzahlRangpunkte/ RangpunktzahlNoteNotendefinition
1234
1100,00 bis 93,7015sehr gut (1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
293,69 bis 87,5014
387,49 bis 83,4013gut (2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
483,39 bis 79,2012
579,19 bis 75,0011
674,99 bis 70,9010befriedigend (3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
770,89 bis 66,709
866,69 bis 62,508
962,49 bis 58,407ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
1058,39 bis 54,206
1154,19 bis 50,005
1249,99 bis 41,704mangelhaft (5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
1341,69 bis 33,403
1433,39 bis 25,002
1524,99 bis 12,501ungenügend (6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
1612,49 bis 0,000
(2)

Für die Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgeblichen Anforderungen Punkte zugeordnet. Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit zu berücksichtigen. Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungen beträgt in der Regel 100 Punkte.

(3)

Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(4)

Wenn eine Leistung von zwei Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Rangpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.

(5)

Eine einzelne Modulprüfung ist bestanden, wenn darin eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht wird.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit – · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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