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§ 2 GO-MEDAS

Vorsitz

Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums, der kein Stimmrecht hat. Der Vorsitzende kann an den Sitzungen aller Unterausschüsse nach § 8 teilnehmen.

Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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