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§ 3 GO-MEDAS

Leitung der Sitzungen

Der Vorsitzende kann zeitweise die Leitung einer Sitzung des Ausschusses an den Vertreter des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (Berufsgenossenschaft) übertragen; ausgenommen davon sind Abstimmungen.

Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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