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§ 13 GrEStG

Steuerschuldner

Steuerschuldner sind

  1. 1.

    regelmäßig:die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;

  2. 2.

    beim Erwerb kraft Gesetzes:der bisherige Eigentümer und der Erwerber;

  3. 3.

    beim Erwerb im Enteignungsverfahren:der Erwerber;

  4. 4.

    beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:der Meistbietende;

  5. 5.
    1. a)

      bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand

      1. aa)

        des Erwerbers:der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;

      2. bb)

        mehrerer Unternehmen oder Personen:diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;

    2. b)

      bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;

  6. 6.

    bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:die Personengesellschaft;

  7. 7.

    bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;

  8. 8.

    bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat, und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört.

Grunderwerbsteuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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