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§ 13 GrEStG
Steuerschuldner
Steuerschuldner sind
- 1.
regelmäßig:die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
- 2.
beim Erwerb kraft Gesetzes:der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
- 3.
beim Erwerb im Enteignungsverfahren:der Erwerber;
- 4.
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:der Meistbietende;
- 5.
- a)
bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
- aa)
des Erwerbers:der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
- bb)
mehrerer Unternehmen oder Personen:diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
- aa)
- b)
bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
- a)
- 6.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:die Personengesellschaft;
- 7.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;
- 8.
bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat, und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört.