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§ 14 GrEStG

Entstehung der Steuer in besonderen Fällen

Die Steuer entsteht,

  1. 1.

    wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;

  2. 2.

    wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.

Grunderwerbsteuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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