§ 14 GrEStG
Entstehung der Steuer in besonderen Fällen
Die Steuer entsteht,
- 1.
wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;
- 2.
wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.
Grunderwerbsteuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle