Gesetze › GrEStG › Fünfter Abschnitt Steuerschuld § 15 GrEStG Fälligkeit der Steuer Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen. Grunderwerbsteuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen § 16