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§ 5 GruWErl

(1)

Über die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens erhält der Ausgezeichnete eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Bundespräsidenten.

(2)

Das Grubenwehr-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.

Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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