Gesetze › GruWErl § 6 GruWErl Einzelheiten über die Einreichung und Behandlung der Vorschläge für das Grubenwehr-Ehrenzeichen werden in besonderen Durchführungsbestimmungen geregelt. Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Schlußformel