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§ 5 GtDBahnVDV

Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird in Absprache mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter gewährt.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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