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§ 6 GtDBahnVDV

Bewertung der Leistungen

(1)

Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren PunktzahlRangpunkte/ RangpunktzahlNoteNotendefinition
1234
1100,00 bis 93,7015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
293,69 bis 87,5014
387,49 bis 83,4013guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
483,39 bis 79,2012
579,19 bis 75,0011
674,99 bis 70,9010befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
770,89 bis 66,709
866,69 bis 62,508
962,49 bis 58,407ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
1058,39 bis 54,206
1154,19 bis 50,005
1249,99 bis 41,704mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
1341,69 bis 33,403
1433,39 bis 25,002
1524,99 bis 12,501ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
1612,49 bis 0,000
(2)

Durchschnittsrangpunktzahlen und die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung (§ 21 Absatz 1) werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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