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§ 22 GuAMKflAusbV

Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1)

Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2)

Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3)

Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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