Gesetze › GVG › Vierzehnter Titel Öffentlichkeit und Sitzungspolizei § 179 GVG Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Ordnungsmittel hat der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen. Gerichtsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 178 § 180