Gesetze › GVG › Vierzehnter Titel Öffentlichkeit und Sitzungspolizei § 180 GVG Die in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu. Gerichtsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 179 § 181