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§ 32 GVG

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  1. 1.

    Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

  2. 2.

    Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

  3. 3.

    (weggefallen)

Gerichtsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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