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§ 33 GVG

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  1. 1.

    Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

  2. 2.

    Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

  3. 3.

    Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

  4. 4.

    Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

  5. 5.

    Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

  6. 6.

    Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

Gerichtsverfassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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