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§ 22 GWKHV

Löschung

(1)

Das Umweltbundesamt löscht einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte in den folgenden Fällen:

  1. 1.

    auf Antrag des Kontoinhabers, auf dessen Konto der Herkunftsnachweis verbucht ist,

  2. 2.

    unverzüglich nach einer Entwertung nach § 21 Absatz 1 und automatisiert nach einem Verfall nach § 21 Absatz 3,

  3. 3.

    wenn der Herkunftsnachweis einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler hat oder

  4. 4.

    sobald der Herkunftsnachweis zur Führung der Herkunftsnachweisregister nach § 3 nicht mehr erforderlich ist.

(2)

Die Verwendung eines gelöschten Herkunftsnachweises für Gas oder eines gelöschten Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist untersagt.

Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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