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GWKHV
Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Herkunftsnachweisregister
- § 3Zuständige Behörde
- § 4Elektronisches System
- § 5Gemeinsame Datenbank
- § 6Rechts- und Fachaufsicht über die zuständige Behörde
Abschnitt 3 Konto
Abschnitt 4 Registrierung von Anlagen
- § 10Grundsätze der Anlagenregistrierung
- § 11Antrag auf Registrierung
- § 12Prüfung des Antrags
- § 13Anlagenkennnummer
Abschnitt 5 Herkunftsnachweise
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- § 14Ausstellung und Form eines Herkunftsnachweises
- § 15Antrag auf Ausstellung
- § 16Ausstellung eines Herkunftsnachweises für strombasiertes Gas oder strombasierte thermische Energie
- § 17Mindestangaben in Herkunftsnachweisen
- § 18Zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen
- § 19Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise
- § 20Übertragung
- § 21Verwendung, Entwertung und Erklärung des Verfalls
- § 22Löschung
Unterabschnitt 2 Besondere Anforderungen an die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas
- § 23Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas
- § 24Unterscheidbarkeit
- § 25Zusätzliche Mindestangaben im Herkunftsnachweis für Gas
- § 26Zusätzliche Angaben im Herkunftsnachweis für Gas
- § 27Entwertung bei netzgebundenem Gasverbrauch
Unterabschnitt 3 Besondere Anforderungen an die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte
- § 28Ausstellung und Inhalt von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte
- § 29Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie
- § 30Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für gasbasierte thermische Energie
- § 31Unterscheidbarkeit
- § 32Zusätzliche Mindestangaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte
- § 33Zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte
- § 34Vermarktung thermischer Energie
- § 35Entwertung
Abschnitt 6 Verarbeitung von Daten
- § 36Datenschutz und Datensicherheit
- § 37Erforderlichkeit der Datenverarbeitung
- § 38Löschung von Daten
- § 39Überprüfung der gespeicherten Daten; Datenübermittlung
Abschnitt 7 Verordnungsermächtigung; Schlussvorschrift