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§ 32 GWKHV

Zusätzliche Mindestangaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte

(1)

Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss zusätzlich zu den Angaben nach § 17 die Angaben nach § 15 Absatz 5 enthalten.

(2)

Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für thermische Energie auf Basis von Gas aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von kohlenstoffarmem Gas muss die Angaben nach § 30 Absatz 2 enthalten.

Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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