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§ 8 GWStatG

Auskunftspflicht

Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen oder die Leiter und Leiterinnen der Erhebungseinheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Nummer 2 ist freiwillig.

Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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