Gesetze › HafenlogAusbV § 1 HafenlogAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Hafenlogistik wird staatlich anerkannt. Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Eingangsformel § 2 Ausbildungsdauer