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§ 2 HalblSchV

Form der Einreichung

(1)

Die Anmeldung der Topografie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen.

(2)

Die Anmeldung zur Eintragung des Schutzes der Topografie muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

Halbleiterschutzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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