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§ 3 HBauStatG

Erhebungsmerkmale

(1)

Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind

  1. 1.

    Bauherren nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, öffentliche Bauherren, Organisationen ohne Erwerbscharakter;

  2. 2.

    Monat und Jahr des Zeitpunkts, zu dem die Baumaßnahme nach den landesrechtlichen Vorschriften begonnen werden darf;

  3. 3.

    Lage des Baugrundstücks nach Gemeinde und Gemeindeteil;

  4. 4.

    Art der Baumaßnahme nach Neubau oder Baumaßnahme an bestehenden Gebäuden;

  5. 5.

    Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung als Wohngebäude, Wohnheim, Nichtwohngebäude nach Art; Wohnfläche und sonstige Nutzfläche; bei Wohngebäuden zusätzlich Eigentumswohnungen;

  6. 6.

    bei Neubau zusätzlich Zahl der Vollgeschosse, Rauminhalt, konventionelle Bauart oder Fertigteilbau, überwiegend verwendeter Baustoff; Art der Beheizung und vorgesehene Heizenergie; Art der Warmwasserbereitung und hierfür vorgesehene Energie; Anlagen zur Lüftung, Anlagen zur Kühlung sowie Art der Erfüllung der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; bei Wohngebäuden auch der Haustyp;

  7. 7.

    bei Gebäuden mit Wohnraum zusätzlich Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der Räume;

  8. 8.

    bei Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden zusätzlich bisheriger Zustand sowie Nutzungsänderung zwischen Wohn- und Nichtwohnzwecken;

  9. 9.

    veranschlagte Kosten der Baumaßnahme.

(2)

Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind

  1. 1.

    Änderungen seit dem in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Zeitpunkt;

  2. 2.

    Monat und Jahr der Fertigstellung.

(3)

Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 sind

  1. 1.

    Baugenehmigung oder Baurecht erloschen;

  2. 2.

    Stand der Baumaßnahme am Jahresende nach nicht begonnen, begonnen; bei Neubau zusätzlich, ob unter Dach.

(4)

Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 sind

  1. 1.

    Eigentümer nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, öffentlichen Eigentümern, Organisationen ohne Erwerbscharakter;

  2. 2.

    Monat und Jahr des Abgangs, der Abbruchgenehmigung oder -anzeige;

  3. 3.

    Lage des Gebäudes nach Gemeinde, Gemeindeteil;

  4. 4.

    Art und Baujahr des Gebäudes;

  5. 5.

    Umfang, Art und Ursache des Abgangs; bei Nutzungsänderung zusätzlich Durchführung einer Baumaßnahme;

  6. 6.

    Größe des Abgangs nach Wohnfläche und sonstiger Nutzfläche, Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der Räume.

Hochbaustatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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