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§ 26 HBPolVDAufstV

Zulassung zur Abschlussprüfung

Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer

  1. 1.

    jede der beiden Klausuren der theoretischen Ausbildung bestanden hat und

  2. 2.

    die Seminararbeit bestanden hat.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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